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Wohn-Riester, der beste Riester von allen
Höchstmögliche staatliche Förderung mit Vermögenssicherung
Wer Eigentum erwirbt oder bei einer Wohnungsbaugenossenschaft wohnt, profitiert gleich doppelt von seinem
Riester-Vertrag: Die angesparten Beträge sowie die staatliche Förderung können voll genutzt werden, um Darlehen
zu tilgen oder die Genotec-Immobilie abzulösen und somit Vermögenswerte für die Nachkommen zu sichern. Somit
sind die Sparbeträge des Wohn-Riesters voll vererbbar. Die nachgelagerte Besteuerung kann wahlweise mit Abschlag
sofort bei Eintritt in die Rente erfolgen oder aber auf 25 Jahre bis zum 85. Lebensjahr verteilt werden mit minimaler
Steuerprogression.
Wichtige Änderungen bei Riester
Bisher konnten Riester-Sparer für den Erwerb des Eigenheims das angesparte Kapital erst ab einem Guthaben von
10.000 Euro antasten, ohne die Zulagen zu verlieren. Eine Voraussetzung, die Riester-Sparer seit der Einführung
im Jahr 2002 kaum erfüllt haben dürften. Wer Riester-Geld baut oder kauft, musste bislang das entnommene Geld
zurückzahlen. Spätestens zwei Jahre nach der Entnahme musste die Rückzahlung beginnen und das Rentenkonto bei
Renteneintritt ausgeglichen sein.
Rückwirkend zum 1. Januar 2008 darf das komplette Kapital aus einem Riester-Vertrag abgezogen werden. Die Riester-Zulagen
können für die Tilgung eines Immobilien-Darlehens verwendet werden. Bisher mussten der Riester-Vertrag und das Darlehen
bedient werden.
Wofür kann das Riester-Geld verwendet werden?
Das angesparte Riester-Kapital und die staatlichen Fördermittel können für die Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnung
verwendet werden: eine Wohnung in einem Haus, eine Eigentumswohnung oder eine Genossenschafts- Wohnung einer eingetragenen
Genossenschaft. Als weitere Voraussetzung gilt, das die Immobilie den Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz des Riester-Sparers
bildet. Eine Ferienwohnung im Ausland oder ein Altersdomizil außerhalb Deutschlands ist laut Gesetzentwurf nicht förderfähig.
Besteuerung des Wohn-Riester-Vertrages
Mit dem Eintritt in das Rentenalter, frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr, beginnt normalerweise die Zahlung
der Riester-Rente und diese ist mit dem dann gültigen Steuersatz zu versteuern. Da dieser meist geringer ist als
zu Erwerbszeiten, in denen die Ansparung steuerbegünstigt und mit staatlicher Förderung versehen erfolgte, ergibt
sich ein klarer steuerlicher Vorteil.
Beim ausgezahlten Wohn-Riester gibt es keine Rentenzahlung, sondern es ist entweder der gesamte ausgezahlte Betrag nebst
Fördermitteln und fiktiven jährlichen Zinsen von 2% mit einem Abschlag von 30% sofort bei Renteneintritt zu versteuern,
oder es kann die Gesamtsumme auf einen Zeitraum von 25 Jahren bis zum 85. Lebensjahr verteilt werden und unterliegt somit
nur einer sehr geringen Progression.
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Info-Telefon
06131 66 94 106
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