Die Rürup - Rente
Steuern ins Alter verschieben
Die im Jahr 2005 eingeführte Basisrente, auch Rürup-Rente genannt ist im Gegensatz zur
Riester-Rente noch weitgehend
unbekannt. Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) schätzt den Bestand per Jahresende auf 630 000
Verträge. Von einer Erfolgsstory à la Riester ist die Basisrente damit noch weit entfernt. Von der Hauptzielgruppe,
Selbstständige und Freiberufler fühlen sich laut einer Forsa-Studie im Auftrag der Condor-Versicherung 76
Prozent schlecht über die Vorteile der Basisrente informiert. Knapp 80 Prozent der Freiberufler und
Selbstständigen können nicht erklären, worin sich Riester- und Rürup-Renten unterscheiden. 60 Prozent wissen
nicht einmal, welche von beiden für sie persönlich sinnvoller wäre.
Dabei haben sie meist gar nicht die Möglichkeit zu riestern. Denn riesterberechtigt sind in der Regel nur
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte sowie deren Ehepartner. Für selbstständig Tätige ist die
Rürup-Rente die einzige Möglichkeit, mit staatlicher Unterstützung für den Ruhestand vorzusorgen -
wie bei Arbeitnehmern die gesetzliche Rente - soll die Rürup Rente im Alter als Grundabsicherung dienen.
Aber auch für Angestellte, die mehr als die maximal geförderten Riester-Beiträge sparen möchten, kann sich
eine Rürup-Rente lohnen. Denn auch sie können von den Steuervorteilen des Produkts profitieren. Namenspatron
Bert Rürup bringt es auf den Punkt:
"Die Basisrente ist dann attraktiv, wenn man im Erwerbsleben einen relativ hohen Steuersatz zahlt und
für die Rentenphase einen niedrigeren Steuersatz erwartet."
Allerdings gibt es strikte Auflagen: Rürup-Produke müssen restriktiven Bedingungen genügen, die sich eng an
der gesetzlichen Rente orientieren. So sind Verträge weder vererblich, übertragbar, beleihbar noch
veräußerbar. Das aus Verbrauchersicht größte Manko - die fehlende Hinterbliebenenversorgung - kann jedoch
durch entsprechende Vertragsgestaltung ausgeglichen werden. Zudem darf die Auszahlung nur als lebenslange
Rente fließen. Kapitalleistungen, und sei es auch nur teilweise wie etwa seit 2005 bei der Riester-Rente
möglich, sind nicht zugelassen.
Staatliche Unterstützung für den Rürup-Sparer
Bei der Rürup-Rente schrieb der Gesetzgeber wie für die gesetzliche Rente das Prinzip der nachgelagerten
Besteuerung fest: Die Beiträge sind in der Ansparphase steuerlich absetzbar, dafür greift der Fiskus bei der
Rentenzahlung zu. Rürup-Sparer können bis zu 20 000 Euro jährlich als Sonderausgaben steuerlich geltend machen
(Verheiratete 40 000 Euro). Allerdings wird dieser Höchstbetrag erst ab 2025 voll anerkannt. Bis dahin gelten
Übergangsregelungen. So akzeptiert der Fiskus für 2007 nur 64 Prozent der Beiträge, maximal also 12 800 Euro
(Verheiratete 25 600 Euro). Dieser Anteil steigt jährlich um zwei Prozentpunkte.
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Vom jährlichen Maximalbetrag profitieren jedoch nur Selbstständige und Freiberufler, die nicht in ein
berufsständisches Versorgungswerk einzahlen. Zahlen Freiberufler in Versorgungswerke ein, verringert sich der
absetzbare Rürup-Betrag.
Bei Arbeitnehmern hängt die Höhe des Abzugsbetrags dagegen vom persönlichen Einkommen ab. Denn ihr
förderfähiger Betrag reduziert sich um den vollen steuerfreien Arbeitgeberanteil sowie den absetzbaren
Arbeitnehmeranteil (2007: 28 Prozent, jährliche Steigerung um vier Prozentpunkte) zur gesetzlichen
Rentenversicherung.
Auch Beamten und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern wird der Abzugsbetrag gekürzt - fiktiv um den jeweils
gültigen Beitragssatz zur gesetzlichen Rente (2007: 19,9 Prozent) bis zur Bemessungsgrenze (2007: 54 600 Euro).
Anleger können die Beitragszahlung weitgehend flexibel gestalten - also je nach persönlicher Liquidität mal
mehr und mal weniger einzahlen. Insbesondere für Selbstständige und Freiberufler, deren Gewinne in der Regel
nicht jedes Jahr gleich hoch sind, ist das ein wichtiger Aspekt.
Ein Selbstständiger (ohne Einzahlungen in ein berufsständisches Versorgungswerk) kann den jeweiligen
Höchstbetrag absetzen. Der besser verdienende Arbeitnehmer (Bruttoeinkommen 60 000 Euro) kann 2007 dagegen
maximal 5158 Euro steuerlich abziehen. Dafür müsste er 8060 Euro in einen Rürup-Vertrag einzahlen. Arbeitnehmer
mit 30 000 Euro Bruttoeinkommen haben mehr Spielraum, da ihr Beitrag zur gesetzlichen Rente niedriger ist. Sie
dürfen bis zu 8979 Euro geltend machen und müssten dafür 14 030 Euro einzahlen.
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Steuern bei der Auszahlung der Rürup Rente
Die monatlichen Auszahlungen aus den Rürup-Verträgen werden in gleicher Weise besteuert wie die gesetzlichen
Renten. Welcher Anteil dem Fiskus zusteht, hängt dabei vom konkreten Zeitpunkt des Rentenbeginns ab - und
dieser Anteil gilt dann auch für alle weiteren lebenslangen Rürup-Zahlungen. Wer 2007 bereits die erste
Rentenleistung erhält, muss 54 Prozent davon mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Bis 2020 steigt
der Besteuerungsanteil jedes neuen Rentenjahrgangs jeweils um zwei Prozentpunkte an, von 2021 bis 2040 um einen
Prozentpunkt pro Jahr. Bei Rentenbeginn ab 2040 sind dann schließlich 100 Prozent der ausgezahlten Beträge
steuerpflichtig.
Nun ist es aber nicht so, dass der zu Rentenbeginn festgestellte Prozentsatz lebenslang konserviert wird,
sondern der Gesetzgeber sieht dafür die Umrechnung in konkrete Summen aus Euro und Cent vor. Der so ermittelte
Betrag wird dann als persönlicher Rentenfreibetrag definiert und bleibt auch in Zukunft steuerfrei. Durch diese
Systematik erreicht der Fiskus, dass spätere Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig werden.
Vereinfachtes Beispiel: Ein Ruheständler bezieht 2010 die erste Rürup-Rente in Höhe von 12 000 Euro
jährlich. Davon sind nur 60 Prozent, also 7200 Euro, steuerpflichtig. Sein persönlicher Rentenfreibetrag
beträgt demnach 4800 Euro. Auf alle darüber hinausgehenden Leistungen aus dem Rürup-Vertrag greift der Fiskus
zu. Erhöht sich die Rente nun später auf 13 000 Euro, bleiben weiterhin nur 4800 Euro verschont, steuerpflichtig
sind damit 8200 Euro. In der Praxis steht dem Rentner per anno auch noch ein steuerfreier Werbungskosten-
Pauschbetrag von 102 Euro zu.
Weil der persönliche Steuersatz im Ruhestand oft niedriger ist als während der Ansparphase im Erwerbsleben,
profitieren letztlich fast alle Rürup-Sparer von den Steuervorteilen dieser geförderten Altersvorsorge.
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Strenge Anforderungen an Rürup Produkte
Die Leistungen aus Rürup-Produkten müssen zwingend als lebenslange Rente erfolgen und dürfen frühestens mit
dem 60. Lebensjahr beginnen. Kapitalauszahlungen, auch teilweise, sind ausgeschlossen. Zudem dürfen die
Angebote weder übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder vererbbar sein. Positiv: Rürup-Guthaben sind bei
Arbeitslosigkeit oder bei Insolvenz vor dem Zugriff des Staates und anderer Gläubiger geschützt.
Das angesparte Rürup Kapital ist nicht vererbbar !
Insbesondere die fehlende Vererbbarkeit gilt als großer Nachteil des Produkts, denn im Todesfall gehen die
Hinterbliebenen grundsätzlich leer aus. 80 Prozent der Bevölkerung sehen nach einer aktuellen Umfrage des
Meinungsforschungsinstituts Psychonomics im Auftrag der Allianz diese Einschränkung kritisch. Dabei hat der
Gesetzgeber explizit zugelassen, dass der Rürup-Vertrag mit einer zusätzlichen Hinterbliebenenversorgung
kombiniert werden darf. Das gilt jedoch nur für die nächsten Angehörigen wie Ehegatten und Kinder, für die
Kindergeld bezogen wird. Schon nicht eheliche Lebensgefährten, Ex-Gatten oder ältere Kinder zählen nicht mehr
dazu.
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Empfohlene Ergänzungsbausteine der Rürup-Rente
Möglich ist der ergänzende Hinterbliebenenschutz sowohl in der Anspar- als auch in der Rentenphase. In der
Regel ist dies sogar noch nachträglich vereinbar, etwa bei Heirat oder der Geburt des Nachwuchses. In Betracht
kommt zum Beispiel die Beitragsrückgewähr im Todesfall. Diese Option ist meist nicht teuer und wird von
Experten empfohlen, damit die gezahlten Prämien nicht verfallen. Auch die Vereinbarung von Rentengarantiezeiten
ist sinnvoll, sodass bei Tod kurz nach Rentenbeginn die Angehörigen bis zum festgelegten Zeitpunkt weiterhin
Zahlungen erhalten. Eher teuer ist die Variante der Witwen- und Waisenrente, wobei der Ehepartner eine eigene
lebenslange beziehungsweise die Kinder eine befristete Rente erhalten. Schließlich ist es bei einigen
Unternehmen möglich, das beim Tod noch vorhandene Rürup-Guthaben zugunsten des Ehegatten zu verrenten.
Eines ist jedoch stets zu beachten: Die Kosten für die ergänzende Absicherung müssen unter 50 Prozent der
Beitragssumme liegen, dann gelten die Steuervorteile auch für den Zusatzbaustein. Sind es mehr, geht die
Förderung des gesamten Produkts verloren. Und Rürup-Sparer sollten sich darüber klar sein, dass der aufgepeppte
Schutz letztlich auch Rendite kostet. Beides gilt gleichfalls für die zweite zulässige Ergänzung der Rürup-Rente
- die Absicherung bei Berufsunfähigkeit.
Optimale Anpassung durch kompetente Beratung
Besonders wichtig ist die Anpassung Ihrer Privatvorsorge an Ihre persönliche Rentenlücke und Ihre individuellen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Auch die optimale Nutzung der steuerlichen Förderung muss berücksichtigt
werden. Auf eine gründliche Beratung sollten Sie daher nicht verzichten. Vereinbaren Sie deshalb einen Termin zu
einer kompetenten, unverbindlichen Beratung über unser
Kontaktformular oder telefonisch mit unserem Callcenter unter 0700 4666 7278 für 0,12 €
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