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Die Rürup - Rente

Steuern ins Alter verschieben

Die im Jahr 2005 eingeführte Basisrente, auch Rürup-Rente genannt ist im Gegensatz zur Riester-Rente noch weitgehend unbekannt. Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) schätzt den Bestand per Jahresende auf 630 000 Verträge. Von einer Erfolgsstory à la Riester ist die Basisrente damit noch weit entfernt. Von der Hauptzielgruppe, Selbstständige und Freiberufler fühlen sich laut einer Forsa-Studie im Auftrag der Condor-Versicherung 76 Prozent schlecht über die Vorteile der Basisrente informiert. Knapp 80 Prozent der Freiberufler und Selbstständigen können nicht erklären, worin sich Riester- und Rürup-Renten unterscheiden. 60 Prozent wissen nicht einmal, welche von beiden für sie persönlich sinnvoller wäre.

Dabei haben sie meist gar nicht die Möglichkeit zu riestern. Denn riesterberechtigt sind in der Regel nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte sowie deren Ehepartner. Für selbstständig Tätige ist die Rürup-Rente die einzige Möglichkeit, mit staatlicher Unterstützung für den Ruhestand vorzusorgen - wie bei Arbeitnehmern die gesetzliche Rente - soll die Rürup Rente im Alter als Grundabsicherung dienen. Aber auch für Angestellte, die mehr als die maximal geförderten Riester-Beiträge sparen möchten, kann sich eine Rürup-Rente lohnen. Denn auch sie können von den Steuervorteilen des Produkts profitieren. Namenspatron Bert Rürup bringt es auf den Punkt:

"Die Basisrente ist dann attraktiv, wenn man im Erwerbsleben einen relativ hohen Steuersatz zahlt und für die Rentenphase einen niedrigeren Steuersatz erwartet."

Allerdings gibt es strikte Auflagen: Rürup-Produke müssen restriktiven Bedingungen genügen, die sich eng an der gesetzlichen Rente orientieren. So sind Verträge weder vererblich, übertragbar, beleihbar noch veräußerbar. Das aus Verbrauchersicht größte Manko - die fehlende Hinterbliebenenversorgung - kann jedoch durch entsprechende Vertragsgestaltung ausgeglichen werden. Zudem darf die Auszahlung nur als lebenslange Rente fließen. Kapitalleistungen, und sei es auch nur teilweise wie etwa seit 2005 bei der Riester-Rente möglich, sind nicht zugelassen.

Staatliche Unterstützung für den Rürup-Sparer

Bei der Rürup-Rente schrieb der Gesetzgeber wie für die gesetzliche Rente das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung fest: Die Beiträge sind in der Ansparphase steuerlich absetzbar, dafür greift der Fiskus bei der Rentenzahlung zu. Rürup-Sparer können bis zu 20 000 Euro jährlich als Sonderausgaben steuerlich geltend machen (Verheiratete 40 000 Euro). Allerdings wird dieser Höchstbetrag erst ab 2025 voll anerkannt. Bis dahin gelten Übergangsregelungen. So akzeptiert der Fiskus für 2007 nur 64 Prozent der Beiträge, maximal also 12 800 Euro (Verheiratete 25 600 Euro). Dieser Anteil steigt jährlich um zwei Prozentpunkte.

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Vom jährlichen Maximalbetrag profitieren jedoch nur Selbstständige und Freiberufler, die nicht in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen. Zahlen Freiberufler in Versorgungswerke ein, verringert sich der absetzbare Rürup-Betrag.
Bei Arbeitnehmern hängt die Höhe des Abzugsbetrags dagegen vom persönlichen Einkommen ab. Denn ihr förderfähiger Betrag reduziert sich um den vollen steuerfreien Arbeitgeberanteil sowie den absetzbaren Arbeitnehmeranteil (2007: 28 Prozent, jährliche Steigerung um vier Prozentpunkte) zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Auch Beamten und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern wird der Abzugsbetrag gekürzt - fiktiv um den jeweils gültigen Beitragssatz zur gesetzlichen Rente (2007: 19,9 Prozent) bis zur Bemessungsgrenze (2007: 54 600 Euro).

Anleger können die Beitragszahlung weitgehend flexibel gestalten - also je nach persönlicher Liquidität mal mehr und mal weniger einzahlen. Insbesondere für Selbstständige und Freiberufler, deren Gewinne in der Regel nicht jedes Jahr gleich hoch sind, ist das ein wichtiger Aspekt.

Ein Selbstständiger (ohne Einzahlungen in ein berufsständisches Versorgungswerk) kann den jeweiligen Höchstbetrag absetzen. Der besser verdienende Arbeitnehmer (Bruttoeinkommen 60 000 Euro) kann 2007 dagegen maximal 5158 Euro steuerlich abziehen. Dafür müsste er 8060 Euro in einen Rürup-Vertrag einzahlen. Arbeitnehmer mit 30 000 Euro Bruttoeinkommen haben mehr Spielraum, da ihr Beitrag zur gesetzlichen Rente niedriger ist. Sie dürfen bis zu 8979 Euro geltend machen und müssten dafür 14 030 Euro einzahlen.

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Steuern bei der Auszahlung der Rürup Rente

Die monatlichen Auszahlungen aus den Rürup-Verträgen werden in gleicher Weise besteuert wie die gesetzlichen Renten. Welcher Anteil dem Fiskus zusteht, hängt dabei vom konkreten Zeitpunkt des Rentenbeginns ab - und dieser Anteil gilt dann auch für alle weiteren lebenslangen Rürup-Zahlungen. Wer 2007 bereits die erste Rentenleistung erhält, muss 54 Prozent davon mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Bis 2020 steigt der Besteuerungsanteil jedes neuen Rentenjahrgangs jeweils um zwei Prozentpunkte an, von 2021 bis 2040 um einen Prozentpunkt pro Jahr. Bei Rentenbeginn ab 2040 sind dann schließlich 100 Prozent der ausgezahlten Beträge steuerpflichtig.

Nun ist es aber nicht so, dass der zu Rentenbeginn festgestellte Prozentsatz lebenslang konserviert wird, sondern der Gesetzgeber sieht dafür die Umrechnung in konkrete Summen aus Euro und Cent vor. Der so ermittelte Betrag wird dann als persönlicher Rentenfreibetrag definiert und bleibt auch in Zukunft steuerfrei. Durch diese Systematik erreicht der Fiskus, dass spätere Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig werden.

Vereinfachtes Beispiel: Ein Ruheständler bezieht 2010 die erste Rürup-Rente in Höhe von 12 000 Euro jährlich. Davon sind nur 60 Prozent, also 7200 Euro, steuerpflichtig. Sein persönlicher Rentenfreibetrag beträgt demnach 4800 Euro. Auf alle darüber hinausgehenden Leistungen aus dem Rürup-Vertrag greift der Fiskus zu. Erhöht sich die Rente nun später auf 13 000 Euro, bleiben weiterhin nur 4800 Euro verschont, steuerpflichtig sind damit 8200 Euro. In der Praxis steht dem Rentner per anno auch noch ein steuerfreier Werbungskosten- Pauschbetrag von 102 Euro zu.
Weil der persönliche Steuersatz im Ruhestand oft niedriger ist als während der Ansparphase im Erwerbsleben, profitieren letztlich fast alle Rürup-Sparer von den Steuervorteilen dieser geförderten Altersvorsorge.

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Strenge Anforderungen an Rürup Produkte

Die Leistungen aus Rürup-Produkten müssen zwingend als lebenslange Rente erfolgen und dürfen frühestens mit dem 60. Lebensjahr beginnen. Kapitalauszahlungen, auch teilweise, sind ausgeschlossen. Zudem dürfen die Angebote weder übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder vererbbar sein. Positiv: Rürup-Guthaben sind bei Arbeitslosigkeit oder bei Insolvenz vor dem Zugriff des Staates und anderer Gläubiger geschützt.

Das angesparte Rürup Kapital ist nicht vererbbar !

Insbesondere die fehlende Vererbbarkeit gilt als großer Nachteil des Produkts, denn im Todesfall gehen die Hinterbliebenen grundsätzlich leer aus. 80 Prozent der Bevölkerung sehen nach einer aktuellen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Psychonomics im Auftrag der Allianz diese Einschränkung kritisch. Dabei hat der Gesetzgeber explizit zugelassen, dass der Rürup-Vertrag mit einer zusätzlichen Hinterbliebenenversorgung kombiniert werden darf. Das gilt jedoch nur für die nächsten Angehörigen wie Ehegatten und Kinder, für die Kindergeld bezogen wird. Schon nicht eheliche Lebensgefährten, Ex-Gatten oder ältere Kinder zählen nicht mehr dazu.

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Empfohlene Ergänzungsbausteine der Rürup-Rente

Möglich ist der ergänzende Hinterbliebenenschutz sowohl in der Anspar- als auch in der Rentenphase. In der Regel ist dies sogar noch nachträglich vereinbar, etwa bei Heirat oder der Geburt des Nachwuchses. In Betracht kommt zum Beispiel die Beitragsrückgewähr im Todesfall. Diese Option ist meist nicht teuer und wird von Experten empfohlen, damit die gezahlten Prämien nicht verfallen. Auch die Vereinbarung von Rentengarantiezeiten ist sinnvoll, sodass bei Tod kurz nach Rentenbeginn die Angehörigen bis zum festgelegten Zeitpunkt weiterhin Zahlungen erhalten. Eher teuer ist die Variante der Witwen- und Waisenrente, wobei der Ehepartner eine eigene lebenslange beziehungsweise die Kinder eine befristete Rente erhalten. Schließlich ist es bei einigen Unternehmen möglich, das beim Tod noch vorhandene Rürup-Guthaben zugunsten des Ehegatten zu verrenten.
Eines ist jedoch stets zu beachten: Die Kosten für die ergänzende Absicherung müssen unter 50 Prozent der Beitragssumme liegen, dann gelten die Steuervorteile auch für den Zusatzbaustein. Sind es mehr, geht die Förderung des gesamten Produkts verloren. Und Rürup-Sparer sollten sich darüber klar sein, dass der aufgepeppte Schutz letztlich auch Rendite kostet. Beides gilt gleichfalls für die zweite zulässige Ergänzung der Rürup-Rente - die Absicherung bei Berufsunfähigkeit.

Optimale Anpassung durch kompetente Beratung

Besonders wichtig ist die Anpassung Ihrer Privatvorsorge an Ihre persönliche Rentenlücke und Ihre individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Auch die optimale Nutzung der steuerlichen Förderung muss berücksichtigt werden. Auf eine gründliche Beratung sollten Sie daher nicht verzichten. Vereinbaren Sie deshalb einen Termin zu einer kompetenten, unverbindlichen Beratung über unser Kontaktformular oder telefonisch mit unserem Callcenter unter
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